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   OLG Hamm, 22.06.2021 - 5 RBs 151/21   

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OLG Hamm, 22.06.2021 - 5 RBs 151/21 (https://dejure.org/2021,69228)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.06.2021 - 5 RBs 151/21 (https://dejure.org/2021,69228)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - 5 RBs 151/21 (https://dejure.org/2021,69228)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • AG Hagen - 188 OWi 204/20
  • AG Hagen - 200 Js 2053/20
  • OLG Hamm, 22.06.2021 - 5 RBs 151/21
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 11.02.2010 - 3 Ss OWi 319/09

    Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von THC

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2021 - 5 RBs 151/21
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid - wie hier - keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind (Senatsbeschluss vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 - 2 Rbs 157/16, juris).

    Das ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 empfohlene Nachweisgrenzwert erreicht ist (Senatsbeschluss vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270), der für THC (Cannabisprodukte) bei 1 ng/ml liegt (BGH BeckRS 2017, 105703; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 385; OLG Karlsruhe NZV 2011, 413; Euler, in: Beck´scherOK, Stand: 01.04.2021 § 24a StVG Rn. 7).

    Enthält der Bußgeldbescheid keine Angaben zu Konzentration der Substanz, lässt sich diesem nicht entnehmen, ob überhaupt von einer beeinträchtigenden Wirkung der im Blut des Betroffenen nachgewiesenen Mengen berauschender Mittel auf dessen Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden kann, wie es die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 24a Absatz 2 StVG voraussetzt (Senatsbeschluss vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270).

    Die somit unzureichende Sachverhaltsdarstellung im Bußgeldbescheid kann keine genügende Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung darstellen, mit der Folge, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam erfolgen kann (Senatsbeschluss vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270).

  • OLG Hamm, 25.08.2020 - 5 RBs 287/20

    Unzulässige Beschränkung des Einspruchs auf Rechtsfolge bei unklarem

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2021 - 5 RBs 151/21
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid - wie hier - keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind (Senatsbeschluss vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 - 2 Rbs 157/16, juris).

    Das ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 empfohlene Nachweisgrenzwert erreicht ist (Senatsbeschluss vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270), der für THC (Cannabisprodukte) bei 1 ng/ml liegt (BGH BeckRS 2017, 105703; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 385; OLG Karlsruhe NZV 2011, 413; Euler, in: Beck´scherOK, Stand: 01.04.2021 § 24a StVG Rn. 7).

    Enthält der Bußgeldbescheid keine Angaben zu Konzentration der Substanz, lässt sich diesem nicht entnehmen, ob überhaupt von einer beeinträchtigenden Wirkung der im Blut des Betroffenen nachgewiesenen Mengen berauschender Mittel auf dessen Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden kann, wie es die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 24a Absatz 2 StVG voraussetzt (Senatsbeschluss vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270).

    Die somit unzureichende Sachverhaltsdarstellung im Bußgeldbescheid kann keine genügende Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung darstellen, mit der Folge, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam erfolgen kann (Senatsbeschluss vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270).

  • BGH, 14.02.2017 - 4 StR 422/15

    Zum Fahrlässigkeitsvorwurf beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2021 - 5 RBs 151/21
    Das ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 empfohlene Nachweisgrenzwert erreicht ist (Senatsbeschluss vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270), der für THC (Cannabisprodukte) bei 1 ng/ml liegt (BGH BeckRS 2017, 105703; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 385; OLG Karlsruhe NZV 2011, 413; Euler, in: Beck´scherOK, Stand: 01.04.2021 § 24a StVG Rn. 7).
  • OLG Hamm, 03.08.2021 - 5 RBs 157/21

    Beschränkung; Einspruch; Rechtsfolgenausspruch; Konzentration; berauschende

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid - wie hier - keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind (Senatsbeschlüsse vom 22.06.2021 - 5 RBs 151/21 und vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 - 2 Rbs 157/16, juris).

    Das ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 empfohlene Nachweisgrenzwert erreicht ist (Senatsbeschlüsse vom 22.06.2021 - 5 RBs 151/21 und vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270), der für THC (Cannabisprodukte) bei 1 ng/ml (BGH BeckRS 2017, 105703; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 385; OLG Karlsruhe NZV 2011, 413; Euler, in: Beck´scherOK, Stand: 01.04.2021, § 24a StVG Rn. 7) und für Amphetamin bei 25 ng/ml (OLG München NJW 2006, 1606; Euler, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 24a StVG Rn. 7) liegt .Enthält der Bußgeldbescheid keine Angaben zu Konzentration der Substanz, lässt sich diesem nicht entnehmen, ob überhaupt von einer beeinträchtigenden Wirkung der im Blut des Betroffenen nachgewiesenen Mengen berauschender Mittel auf dessen Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden kann, wie es die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 24a Absatz 2 StVG voraussetzt (Senatsbeschlüsse vom 22.06.2021 - 5 RBs 151/21 und vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270).

    Die somit unzureichende Sachverhaltsdarstellung im Bußgeldbescheid kann keine genügende Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung darstellen, mit der Folge, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam erfolgen kann (Senatsbeschlüsse vom 22.06.2021 - 5 RBs 151/21 und vom 25.08.2020, 5 RBs 287/20; OLG Hamm NZV 2010, 270).

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